| Prävention & Arbeitsschutz

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Arbeitnehmer müssen das Homeoffice-Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dagegensprechen in der eigenen Wohnung zu arbeiten.

Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt ab 24. April, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten inzidenzunabhängig die Arbeit in der eigenen Wohnung anbieten muss, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Dies entspricht der bisherigen Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Es reichen einfache „Gründe“ aus, diese müssen nicht zwingend sein. In der Begründung heißt es: „Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.“

Der Arbeitnehmer muss die Gründe also nicht nennen und der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet diese zu prüfen. Eine besondere Form ist für die Erklärung des Arbeitnehmers nicht vorgeschrieben, zu Dokumentationszwecken (auch gegenüber den Behörden) empfiehlt sich aber eine Erfassung in Schriftform oder zumindest Textform (z.B. E-Mail).

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