| Prävention & Arbeitsschutz

Beschlüsse des Bayerischen Ministerrats vom 3. November 2021

Der Bayerische Ministerrat hat am 03. November 2021 über die weitere Vorgehensweise in der Corona-Krise beraten. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird vorerst nicht verlängert und läuft weiterhin zum 24. November 2021 aus. Über den weiteren Fortbestand wird vor Auslaufen der BayIfSMV erneut beraten. Die wesentlichen Beschlüsse in kurzer Zusammenfassung:

  1. Schulen

In den Grundschulen gilt für eine Woche Maskenpflicht, in den weiterführenden Schulen gilt Maskenpflicht für zwei Wochen. Damit gelten die gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn.

Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse eine Woche lang an jedem Schultag getestet.

  1. Anpassung der Krankenhausampel (§§ 16, 17 BayIfSMV)

Gelbe Stufe (§ 16 BayIfSMV)

  • Eingreifen bei einer Einweisung von landesweit mehr als 1.200 Covid-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus in den vorangegangenen sieben Tagen oder bei einer landesweiten Belegung von mehr als 450 Intensivbetten mit Covid-Patienten
  • Maskenstandard ist die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske).
  • Inkrafttreten der bekannten Sonderregeln in Schulen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske statt FFP2).
  • 3G plus statt 3G unter Beibehaltung der Regelungen für 3G (keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.)
  • 2G in Clubs, Diskotheken, Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen.
  • Testkonzepte in Pflegeeinrichtungen: Unabhängig vom Impfstatus sind mindestens zweimal wöchentlich Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für Personal und Besucher vorzunehmen.

Rote Stufe (§ 17 BayIfSMV)

  • Eingreifen bei einer landesweiten Belegung von mehr als 600 Intensivbetten mit Covid-Patienten
  • 2G- statt 3G-Regelungen: ausgenommen sind Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen, dort gilt die 3G plus-Regelung.
  • 3G-Regelung (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. Das gilt für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt nicht für den Handel und den ÖPNV.

Regionale Hotspot-Regelung

  • Eingreifen bei einer Auslastung der Intensivbetten zu mindestens 80 Prozent und Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 300
  • Inkrafttreten der Maßnahmen, die bei roter Krankenhausampel gelten würden (s.o.).

Quarantäne für enge Kontaktpersonen

  • Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen entfällt. Die Quarantänedauer für diese Personengruppe beträgt 10 Tage.

Bonus für Pflegekräfte

  • Staatlich finanzierter Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte).

Inkrafttreten

  • Die Regelungen aus den Beschlüssen werden zum 6. November 2021 (Samstag) in Kraft treten

Den Originalwortlaut der Beschlüsse stellen wir allen Mitgliedsbetrieben im Mitgliederbereich zum Corona-Informationsdienst zur Verfügung.

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