| Recht & Wirtschaft

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Die verschärfte Maskenpflicht gilt auch, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern auf der Baustelle nicht eingehalten wird.

Die am Sonntag abgeänderte und vom Gesundheitsministerium im Netz veröffentlichte 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung in der Fassung vom 18. Oktober 2020 enthält für Corona-Hotspots eine Änderung zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz.

 

Dies betrifft Landkreise und kreisfreie Städte, die einen Wert von mehr als 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern in sieben Tagen aufweisen. In diesem Gebieten besteht nunmehr eine Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen.

 

Vorgaben aus der Verordnung gelten auch auf der Baustelle

 

Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Da in der Verordnung keine Unterscheidung von Arbeitsplätzen im Innenbereich oder auf der Baustelle erfolgt, gelten diese Vorgaben grundsätzlich auch auf der Baustelle.

 

Zwar liegt die Einhaltung der Maskenpflicht in der persönlichen Verantwortung eines jeden Mitarbeiters. Wir bitten aber alle Mitgliedsbetriebe, Ihre Mitarbeiter im Rahmen der Fürsorgepflicht auf die verschärfte Maskenpflicht hinzuweisen und in die bestehenden betrieblichen Hygienevorgaben aufzunehmen.

Zurück