| Soziales & Tarifpolitik

Mindestlohn: Änderungen
bei der Dokumentationspflicht

In der Dokumentationspflicht zum Mindestlohn gibt es Erleichterungen. 

Die geplanten Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten im Rahmen des gesetzlichen Mindestlohns sind zum 1. August 2015 in Kraft getreten.

  • Die Lohn- und Verdienstgrenze, bis zu der der Mindestlohn zu dokumentieren ist, wird von 2.958,00 EUR/brutto auf 2.000,00 EUR/brutto für regelmäßig Beschäftigte abgesenkt, sofern die Vergütung für die vergangenen 12 Monate nachgewiesen werden kann. Für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe gilt dagegen weiterhin die uneingeschränkte Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz;
  • Die Aufzeichnung von Überstunden nach dem Arbeitszeitgesetz wird nicht mehr durch den Zoll überprüft. Die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Arbeitszeiten bleiben zwar bestehen, wird aber wie früher ausschließlich durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden kontrolliert;
  • Bei der Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers entfällt die Aufzeichnungspflicht.

Der Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks freut sich darüber, dass mit den nun geltenden Aufzeichnungspflichten die bereits lange geforderte Korrektur durchgesetzt und eine Erleichterung in der täglichen Verwaltungspraxis für unsere Mitgliedsbetriebe erreicht werden konnte.

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