| Normen & Fachregeln

Neuerung für Auf- und Abbau von Gerüsten: nur mit Geländer

Beim Auf- und Abbau von Gerüsten muss nun in der Regel ein Montagesicherungsgeländer (MSG) eingesetzt werden.

Die neue TRBS 2121-1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" erlaubt nur noch in absoluten Ausnahmefällen die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) als Absturzsicherung. In allen anderen Fällen muss mit einer technischen Schutzmaßnahme (Montage-Sicherungs-Geländer) gegen Absturz gesichert werden.

Nur wo dies technisch nicht möglich ist, müssen Auffangeinrichtungen (z.B. Netze, Schutzgerüste) und wo dies nicht möglich ist, PSA gegen Absturz zum Einsatz kommen. 

Gerüstabschnitte, in denen Gerüstbauteile nach oben oder unten gegeben werden, müssen mindestens mit einem zweiteiligen Seitenschutz (Geländer und Zwischenholm) gesichert werden.

Seitenschutz oder Montagesicherungsgeländer

Auf der obersten Gerüstlage muss beim waagrechten Transport von Gerüstbauteilen bei durchgehender Gerüstflucht mindestens einteiliger Seitenschutz oder Montagesicherungsgeländer vorhanden sein.

Nur wenn die baulichen Gegebenheiten wie zum Beispiel Balkone, Erker oder besondere Gerüstbauarten wie Hänge- oder Raumgerüst diese Maßnahme der Absturzsicherung nicht ermöglichen, ist als personenbezogene Schutzmaßnahme eine geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden.

 

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