| Prävention & Arbeitsschutz

Neufassung Arbeitsschutzverordnung ab 1. Juli

Zwei Selbsttests pro Woche müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten, wenn diese noch nicht vollständig geimpft oder von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind.

Das Bundeskabinett hat in Anpassung an die aktuelle Pandemielage die Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aktualisiert. Die Corona-ArbSchV tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 10. September 2021. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht weiterhin gelten.

Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Arbeitnehmer, die in Präsenz arbeiten, ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Auch bleibt es bei der Maskenpflicht, sofern die Kontaktbeschränkungen im Rahmen eines Hygienekonzepts nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden können. Demgegenüber entfällt die Pflicht einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.

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