Nichteintragung in die Handwerksrolle: Schwarzarbeit!
Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks im Rahmen eines Werkvertrages, ohne selbst in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, so ist der Vertrag wegen Schwarzarbeit nichtig.
Das hat das OLG Frankfurt in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil bereits 2017 entschieden und eine Klage der Auftragnehmerin auf restlichen Werklohn mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nach §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG nichtig ist.
Der Vertrag hatte Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand, die Auftragnehmerin war jedoch nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Die Entscheidung ist eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage und bestätigt konsequent, dass die selbstständige Ausführung von Leistungen des zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle als Schwarzarbeit zu bewerten ist – und im Ergebnis keinen Werklohn verdient.