| Prävention & Arbeitsschutz

Pflicht zum Angebot von Corona-Tests

Mindestens einen Selbsttest pro Woche müssen Arbeitgeber künftig ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen.

Aufgrund der aktuellen Änderung der Arbeitsschutzverordnung gilt ab 19. April 2021 eine Pflicht für alle Arbeitgeber zum Angebot an jeden/e Mitarbeiter/in von mindestens einem Selbsttest pro Woche. Für besonders gefährdete Mitarbeiter/innen, die tätigkeitsbedingt häufig Kundenkontakte haben, sind zwei Corona-Selbsttests zur Verfügung zu stellen. Eine Testpflicht ist damit jedoch nicht verbunden, dem/n Mitarbeiter/innen steht es frei, das Angebot zu nutzen.

Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber findet daher nicht statt. Die Kosten der Beschaffung haben die Arbeitgeber zu tragen. Das Muster einer Dienstanweisung steht allen Mitgliedsbetrieben im internen Bereich der Website unter Corona-Informationsdienst zur Verfügung.


Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine Liste mit den zugelassenen Selbsttest veröffentlicht. Diese wird regelmäßig aktualisiert.

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