| Soziales & Tarifpolitik

Tarifeinigung zum Tarifvertrag-Mindestlohn

Der neue tarifliche Mindestlohn (West) gilt seit Anfang Januar und liegt für die LG 1 bei 12,85 Euro und für die LG 2 bei 15,70 Euro.

Nach Ablauf der Erklärungsfrist hat der Mindestlohn-Tarifvertrag und der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe die große Zustimmung aller Tarifvertragsparteien gefunden.

Rückwirkend ab 1. Januar 2021 gilt damit ein tariflicher Mindestlohn (West) für die LG 1 von 12,85 Euro und für die LG 2 von 15,70 Euro. Die Tarifvertragsparteien werden nun unverzüglich das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge einleiten.

Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge frühestens ab 1. März

Wir weisen darauf hin, dass mit einer (möglicherweise rückwirkenden) Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge frühestens ab 1. März zu rechnen ist, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt auch der höhere Mindestlohn bzw. der neue Kopfbeitrag für den Berufsbildungsbeitrag für Angestellte von allen Unternehmen der Branche zu zahlen wäre.

Die SOKA-BAU wird wegen der aufgrund des AVE-Verfahrens unklaren Terminlage den neuen Berufsbildungsbeitrag für Angestellte erstmalig mit der Mai-Meldung erheben. Für die zurückliegenden Meldemonate – je nach AVE-Datum möglicherweise März und April – erfolgt im Juni eine rückwirkende Berechnung des Berufsbildungsbeitragssatzes für Angestellte.

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