Keine Maskenpflicht für Mitarbeiter in Baubetrieben
In Geschäften und im öffentlichen Personennahverkehr gilt ab 27. April 2020 eine Maskenpflicht, das bedeutet: Alle Mitarbeiter und Besucher in diesen Bereichen sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz in Form von Alltagsmasken bzw. sogenannte Community-Masken oder Schals zu tragen.
Medizinische Schutzmasken sollen weiterhin ausschließlich medizinischem Personal vorbehalten bleiben und sind nicht gefordert.
Kein spontaner Publikumsverkehr: Zimmereien sind von Maskenpflicht ausgenommen
Von der Maskenpflicht nicht betroffen sind die Mitarbeiter unserer Mitgliedsbetriebe, da in den Baubetrieben kein spontaner Publikumsverkehr stattfindet und der Schutz der Mitarbeiter durch die zwingenden betrieblichen Hygiene- und Abstandsregelungen gesichert werden kann.